ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von fabtory Inh. Norbert Glass, Steinhof 10, 40699 Erkrath (nachfolgend fabtory genannt) gelten für alle Vereinbarungen, Angebote und jedes abgeschlossene Vertragsverhältnis und dessen gesamte Vertragsabwicklung und werden mit Auftragserteilung anerkannt.
1.2. Diese gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, denen fabtory nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn fabtory von den entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen Kenntnis hat und den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Werden davon abweichende Geschäftsbedingungen mit dem Kunden schriftlich vereinbart, so gelten nachrangig und ergänzend weiterhin nur die nur Allgemeinen Geschäftsbedingungen von fabtory.
1.3. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat fabtory mit einer angemessen Frist anzukündigen, sie werden zum angekündigten Termin wirksam, wenn der Vertragspartner nicht bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich widerspricht.
1.4. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebotspalette ist unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die anschließend von fabtory verschickte Bestätigung des Eingangs der Bestellung und etwaig folgende Statusberichte stellen noch keine Annahme des Angebotes dar. Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald fabtory dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zukommen lässt oder die bestellte Ware ausliefert und dem Auftraggeber den Versand bestätigt. Dies gilt sowohl bei schriftlichen als auch bei telefonischen Bestellungen. Mündliche, insbesondere telefonische Neben- oder Ergänzungsabreden, sind von fabtory schriftlich zu bestätigen, um Wirksamkeit zu erlangen. Das Schweigen von fabtory auf nachträgliche Abänderungs- oder Ergänzungswünsche bedeuten deren Ablehnung.

3. Zahlungsbedingungen und Preise

3.1. Alle Preisangaben von fabtory gelten „ab Werk“, ohne Verpackungs-, Versicherungs- und Versandkosten und ohne gesetzliche Abgaben im Lieferland.
3.2. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber. Diese sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel. Bei einer Online-Bestellung werden diese im Warenkorb berechnet und ausgewiesen oder bei telefonischen Bestellungen genannt, bei schriftlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Wahl der Versandart erfolgt nach Wunsch des Auftraggebers oder im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten nach bestem Ermessen. Eine Übersicht über die verschiedenen Versand- und Zahlungsmöglichkeiten sowie die entsprechenden Preise sind für Online-Angebote auf unserer Website veröffentlicht.
3.3. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers.
3.4. Alle Preisangaben auf unserer Website sind inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Kunde seinen Kundentyp nicht auf Firma, Händler oder öffentliche Einrichtung umstellt und kein Land außerhalb der Europäischen Union als Lieferland auswählt.
3.5. An Unternehmer gesandte Angebote oder fernmündlich abgegebene Offerten weisen grundsätzlich Netto-Preise aus, die Mwst. ist hinzuzurechnen.
3.6. Für Nachbestellungen sind die Preise neu zu vereinbaren.
3.7. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Bearbeitung der übermittelten Daten und andere vor der Ausführung des Auftrages nötige vom Auftraggeber beauftragte Arbeiten gesondert berechnet. Ist für Konstruktions- und Programmierarbeiten kein verbindlicher Festpreis vereinbart, so richtet sich der Preis nach dem tatsächlichen Aufwand und dem angestrebten Ergebnis. Falls bei Auftragserteilung nicht anderes gesondert vereinbart, wird die Arbeitszeit von fabtory mit 65,- Euro (zzgl. Mwst.) pro Stunde berechnet.
3.8. Werden ursprünglich vereinbarte Liefertermine auf Wunsch des Kunden verkürzt, sodass fabtory Überstunden ansetzen muss, so zahlt der Auftraggeber für werktags außerhalb der tariflichen normalen Arbeitszeit und samstags erbrachte Mehrstunden einen Zuschlag von 25 % des vereinbarten Stundensatzes, für sonntags erbrachte Mehrstunden einen Zuschlag von 50 % und an Feiertagen einen Zuschlag von 100% des vereinbarten Stundensatzes. Müssen durch die Verkürzung des Liefertermins Arbeiten zusätzlich außer Haus erbracht werden, so werden diese gesondert abgerechnet.
3.9. Ist bei Aufträgen ein Festpreis vereinbart, so kann fabtory in angemessenen Abständen Teilrechnungen erstellen, ist ein Stundensatz vereinbart erfolgen Abschlagsrechnungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Teilleistungen zu bestätigen und Teil- und Schlussrechnungen 14 Tage nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
3.10. Ein Abzug von Skonto muss vorher schriftlich vereinbart werden.
3.11. Angebotspreise gelten 30 Tage ab Angebotsdatum.
3.12. An die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise ist fabtory 3 Monate ab Abschluss des Vertrages gebunden.
3.13. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von fabtory sofort ohne Abzug fällig. 3.14. Fabtory behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart den Auftrag nur gegen Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Bestellung zurücktreten.
3.15. Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Auftraggeber falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.
3.16. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.
3.17. Bei Zahlungsverzug ist fabtory berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten und gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen., ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle eines längeren Zahlungsverzuges können weitergehende durch den Zahlungsverzug entstandene Schäden von fabtory gesondert geltend gemacht werden, wie z.B. die Kosten für die Beitreibung der Forderung durch ein Inkassobüro.
3.18. Bestehen ältere Schulden ist fabtory berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.19. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann fabtory weitere Auftragsausführungen bis zum Ausgleich der in Verzug geratenen Zahlung unterbrechen. Der Liefertermin verschiebt sich in einem solchen Fall entsprechend, ohne dass sich hieraus Ansprüche gegen fabtory ergeben.
3.20. Der Auftraggeber hat nur das Recht der Aufrechnung mit Gegenansprüchen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von fabtory anerkannt sind.
3.21. Reisende, Vertreter oder sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen, Schecks, Wechseln o.ä. ohne schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers nicht ermächtigt.

4. Lieferungsbedingungen und Lieferverzug

4.1. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich festzulegen. Sie beginnen zu laufen, sobald alle technischen Fragen geklärt und der Auftraggeber alle zur Vertragserfüllung nötigen Unterlagen (Zeichnungen, technische Daten , Freigaben etc.) zur Verfügung gestellt hat und vereinbarte Anzahlungen erfolgt sind.
4.2. Bei nachträglichen Vertragsänderungen sind Lieferungs- und Leistungsfristen bei Bedarf anzupassen.
4.3. Die vereinbarten Fristen und Termine zur Lieferung sind eingehalten, wenn fabtory dem Auftraggeber anzeigt, dass die Ware zur Lieferung oder zum Versand bereit steht.
4.4. Alle Angaben zu Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. – termine geltend als annähernd und freibleibend, solange diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet und vereinbart sind.
4.5. Bei Überschreitung des Liefertermins kann der Auftraggeber die Lieferung der Ware mit einer Frist von mindestens 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung anmahnen.
4.5.1. Fabtory gerät hier erst mit dem Zugang der Aufforderung zur Lieferung und dem Ablaufen der darin genannten Frist in Verzug. Der Auftraggeber kann dann neben der Lieferung Ersatz eines ihm ggf. durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen, wobei sich dieser Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit von fabtory auf 0,5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Leistung pro angefangene Kalenderwoche, höchstens aber insgesamt 5% des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Leistung beschränkt.
4.5.2. Sofern die Lieferung unmöglich ist, so kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes des nicht gelieferten und damit nicht nutzbaren Teils der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
4.5.3. Gleiches gilt, wenn fabtory während des Lieferverzuges die Lieferung unmöglich wird, nicht aber, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.5.4. Die Lieferfristen verlängern sich dann angemessen, wenn sie durch höhere Gewalt (wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder durch unvorhergesehene, ungewöhnliche Umstände(wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Anlieferungsverzögerung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten) trotz Beachtung aller fabtory obliegender Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können.
4.6. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen an fabtory in Verzug oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erheblich, so kann fabtory weitere Lieferungen und Leistungen verweigern und Vorkasse verlangen.

5. Gefahrübergang und Abnahme

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Ware an die vom Auftraggeber angegebene Adresse geliefert oder versandt.
5.2. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt oder beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Bei Versendung von Daten ist der Zeitpunkt der Absendung für den Gefahrübergang maßgebend.
5.3. Verzögert sich die Versendung der Ware aus nicht von fabtory zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.4. Entstehen fabtory durch eine solche Verzögerung Mehrkosten, so sind sie vom Auftraggeber zu tragen.
5.5. Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung lt. Lieferschein oder Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
5.6. Bleibt der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig mit der Abnahme der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann fabtory ihm schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann fabtory durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und statt der Leistung Schadensersatz verlangen.
5.7. Verweigert der Auftraggeber ernsthaft und endgültig die Abnahme oder ist er offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande, so ist eine Nachfristsetzung für den Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
5.8. Weist die gelieferte Ware nur unwesentliche Mängel auf, ist der Auftraggeber nicht zur Annahmeverweigerung berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Sämtliche von fabtory gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem Liefervertrag Eigentum von fabtory. Dies gilt auch für bedingte Forderungen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, gelten des Weiteren die folgenden Regelungen:
6.2. Bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Ansprüche gegen den Auftraggeber behält sich fabtory das Eigentum an sämtlichen Gegenständen der Lieferungen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch für zukünftig entstehende Forderungen.
6.3. Fabtory ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Kaufgegenstand zurückzunehmen, hierin liegt dann kein Rücktritt vom Vertrag durch fabtory. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ist fabtory zu dessen Verwertung befugt, der daraus resultierende Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich entstandener Verwertungskosten –anzurechnen.
6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sowie – sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind – diese rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, gelten die Ansprüche des Auftraggebers an die Versicherung als an fabtory abgetreten.
6.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum von fabtory hat der Auftraggeber fabtory unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kann der Dritte fabtory nicht die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO erstatten, so haftet der Auftraggeber für den fabtory entstandenen Ausfall.
6.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzubearbeiten oder weiterzuveräußern, letzteres aber nur unter der Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Weitere Rechte, über die Ware zu verfügen, wie etwa das Recht zur Verpfändung, Sicherungszession oder Sicherungsübergang, stehen ihm nicht zu.
6.6.1. Er ist zur Weiterbearbeitung oder Weiterveräußerung nur solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen in grober Weise verstößt, kein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde, kein Wechselprotest vorliegt und keine weiteren vergleichbaren Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers hindeuten.
6.6.2. Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Auftraggeber an fabtory bereits jetzt – ohne dass es noch besonderer Erklärungen bedarf – alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufgegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis seitens fabtory, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Fabtory verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-, oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann fabtory verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.6.3. Im Rahmen der Weiterverarbeitung ist es dem Auftraggeber gestattet, die Vorbehaltsware umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden.
6.6.4. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung wird stets für fabtory vorgenommen (§950 BGB). Die hierdurch entstehenden Sachen gelten als Vorbehaltsware.
6.6.5. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht fabtory gehörenden Gegenständen erwirbt fabtory Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von fabtory gelieferten Kaufgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den nicht fabtory gehörenden Bestandteilen der neuen Sache. Im gleichen Wertverhältnis erhält fabtory Miteigentum, sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung oder Handlung bedarf.
6.7. Der Auftraggeber tritt fabtory die Forderung zur Sicherung der fabtory-Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8. Auf Verlangen des Auftraggebers ist fabtory zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. Fabtory ist darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten fabtory obliegt.
6.9. Fabtory behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von fabtory erstellten Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor, gleiches gilt für als „vertraulich“ bezeichnete schriftliche Unterlagen. Der Auftraggeber darf vorgenannte Unterlagen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch fabtory an Dritte weitergeben.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Bei der Erstellung von 3D-Modellen:
7.1.1. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass es sich bei deren Erstellung um eine Reproduktion auf Basis des überlassenen Datenmaterials (Zeichnungen, Bilder) handelt. Bei fehlerhaften und unvollständigen bzw. ungenauen Vorlagen kann die Reproduktion ungenau werden und in Details nicht der Vorlage entsprechen. Unterschiedliche Auffassungen zu Ästhetik und Formgebung bzw. Darstellung begründen keinen Mangel. Ein ästhetischer Wert wird nicht geschuldet. Materialbedingt sind Abweichungen in Form und Farbe möglich und stellen keinen Mangel dar. Aufgrund des Reproduktionsprozesses sind technisch bedingte Abweichungen möglich, auf die fabtory keinen Einfluss hat.
7.1.2. Geringfügige Maßabweichungen stellen keinen Mangel dar, eine Haftung von fabtory für solche Abweichungen scheidet aus, es sei denn der Kunde gibt bei Auftragserteilung ausdrücklich bestimmte Maße und Toleranzangaben vor und macht diese ausreichend kenntlich.
7.1.3. Die Reproduktionen erheben keinen Anspruch auf Funktionalität und Zweckerfüllung und haben nicht die Eigenschaften von industriefähigen Prototypen, sie erfolgen rein zu Anschauungs- und Dekorationszwecken.
7.1.4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Modelle u.a. aus Gips-/Keramikmaterial gefertigt werden. Materialbedingt können daher unter Einwirken von Wasser und Feuchtigkeit Form- und Farbveränderungen auftreten, ebenso sind Farbveränderung bei längerer Sonneneinstrahlung und das Abbrechen kleiner Teile möglich. Auf fehlerhafte Behandlung zurückzuführende Veränderungen der Gips-/Keramikmodelle stellen somit keinen Mangel dar.
7.1.5. Fabtory übernimmt keine Gewähr dafür, dass sog. Rapid Prototyping Modelle den Anfangszustand hinsichtlich Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit beibehalten. Fabtory weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Modelle auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der ersten drei Wochen ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit verändern können. Der Auftraggeber akzeptiert diesen Umstand.
7.1.6. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit der technischen Vorgaben (Zeichnungen, CADs etc.) und Daten. Vorgaben und Zulieferungen (auch Datenträger und Datenübertragungen) des Auftraggebers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens fabtory. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten oder Vorgaben, die offensichtlich fehlerbehaftet sind.
7.1.7. Fabtory haftet nicht für Schäden, die aus der Unrichtigkeit der Vorgaben und Daten des Auftraggebers resultieren.
7.1.8. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
7.1.9. Eine Datensicherung erfolgt bei fabtory nicht, fabtory ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Daten anzufertigen und vertraulich aufzubewahren.
7.2. Bei Erwerb von technischen Geräten: Die in Produktinformationen aufgeführten technischen Daten und Beschreibungen stellen nicht die Zusicherung bestimmter Eigenschaften im Rechtssinne dar. Eine solche Zusicherung liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von fabtory abgegeben ist.
7.3. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt 2 Jahre, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist.
7.4. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ein Jahr und fabtory hat die Wahl zur Nacherfüllung, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern; offensichtliche Mängel der Ware oder Leistung von fabtory müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich angezeigt werden. Werden die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt
7.5. Zur Geltendmachung von Mängelansprüchen muss der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sein.
7.6. Von festgestellten, erkennbaren Mängeln muss fabtory unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Entgegennahme der Lieferung, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung der Mängel.
7.6.1. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und den betroffenen Kaufgegenstand sowie den behaupteten Mangel in nachprüfbarer Weise zu bezeichnen.
7.6.2. Die Bearbeitung der Mängelanzeige durch fabtory bedeutet weder eine Anerkennung des Mangels noch einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden.
7.6.3. Der monierte Kaufgegenstand ist erst auf Anforderung von fabtory hin an fabtory zurückzuschicken.
7.6.4. Der Auftraggeber hat Kosten, die im Rahmen seiner Untersuchung des Kaufgegenstandes entstehen, selbst zu tragen.
7.7. Bei begründeter Mängelrüge ist fabtory unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Neulieferung verpflichtet. In Falle der Mangelbeseitigung hat fabtory alle für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der mangelhafte Kaufgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
7.8. Sofern eine Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehlschlägt oder fabtory nicht innerhalb einer angemessen Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung leistet, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sofern keine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart wird oder dringende betriebliche Erfordernisse eine kürzere Frist zwingend erforderlich machen, gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen als angemessen.
7.9. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
7.10. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.11. Ausgenommen von der Gewährleistungsverpflichtung sind Fehler und Schäden, die entstanden sind, weil Fehler vom Auftraggeber nicht angezeigt wurden, der Auftraggeber fabtory nicht unverzüglich nach Aufforderung Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, den Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt, in nicht genehmigter Weise verändert oder nicht den Vorschriften entsprechend behandelt hat ( z.B. Schutz vor Feuchtigkeit und Sonne).
7.12. Die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, obliegt dem Auftraggeber.
7.13. Ist fabtory aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers tätig geworden, obwohl kein Mangel vorlag, kann fabtory dem Auftraggeber den eigenen Aufwand in Rechnung stellen.
7.14. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch fabtory nicht.

8. Haftung

8.1. Fabtory haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von fabtory oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung seitens fabtory, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich Ziffer 8.2 und 8.3. ausgeschlossen.
8.2. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtungen, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280, 281, 283 oder 311a BGB führt.
8.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen fabtory oder dessen Mitarbeiter wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
8.4. Eine Haftung für Schäden durch den gelieferten Kaufgegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers und im Falle der Weiterveräußerung – mit oder ohne vorherige Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung – an Rechtsgütern Dritter ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.5. Im Fall des Lieferverzuges gelten darüber hinaus die Schadenspauschalierungen nach vorstehendem Abschnitt Lieferbedingungen und Lieferverzug.

8.6. Produkthaftung

8.7. Fabtory weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die von fabtory gefertigten Modelle nicht als Spielzeug eignen, sie sind daher außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Kleinteile und abgebrochene, z.T. spitze Teile können verschluckt oder kleinste Bruchteile eingeatmet werden. Die verwendeten Farben sind nicht zum Verzehr geeignet.
8.8. Haftet fabtory zwingend für durch Fehler eines Produktes verursachte Sach- oder Personenschäden, so gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei der vorstehenden Regelung.

9. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen; Ausschlussfrist

9.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate. Sie beginnt ab Gefahrübergang, d.h. bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung an den Auftraggeber oder Spediteur. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, fabtory Vorsatz oder Arglist vorwerfbar ist, in Fällen von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ebenso nicht bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.2. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
9.3. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislaständerung zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

10. Urheber- und Nutzungsrechte

10.1. Etwaige Urheber- oder sonstige Rechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten 3D-Daten verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber gibt fabtory ein Nutzungsrecht für erstellte und übermittelte 3D-Daten. Dieses umfasst die Erlaubnis, aus den Daten Modelle zu drucken.
10.2. Fabtory verpflichtet sich ihr zur Ermittlung der Herstellungs- bzw. Druckkosten übergebenen Informationen vertraulich zu behandeln und eine Verwendung zu eigenen sowie fremden Zwecken zu unterbinden. Dies gilt für die Verwendung im eigenen Haus als auch bei für die Preisfindung hinzugezogenen Unternehmen. Fabtory verpflichtet sich ebenso, über alle ihr und ihren Mitarbeitern im Wege der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangten Daten und Informationen Stillschweigen zu bewahren.
10.3. An allen von fabtory selbst kreierten Modellen, Formen, Vorrichtungen , Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstigen Daten behält sich fabtory entstandene Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Jegliche Anwendung, die über den bloßen Besitz hinausgeht, bedarf einer schriftlichen Genehmigung seitens fabtory. Gleiches gilt für alle Modelle oder Daten, die fabtory von Dritten erhalten hat.
10.4. Hat der Auftraggeber fabtory Modelle, Formen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstige Daten zur Verfügung gestellt, ohne dass ein Auftrag erteilt wird, so schickt fabtory diese Sachen nur gegen Kostenerstattung zurück, anderenfalls kann fabtory diese nach Ablauf von 3 Monaten ab Angebotsabgabe vernichten.
10.5. Werden fabtory vom Auftraggeber Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstige Daten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt, so versichert der Auftraggeber, dass diese frei von Rechten Dritter sind und mit deren Verwendung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
10.5.1. Werden durch Lieferungen/Leistungen von fabtory Schutzrechte Dritter – insbesondere Marken- oder Urheberrechte – verletzt, so haftet der Auftraggeber im Innenverhältnis zu fabtory allein.
10.5.2. Im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung wird der Auftraggeber fabtory freistellen, daraus resultierende Verteidigungskosten erstatten und sonstige Schäden ersetzen. Fabtory hat in diesem Fall gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
10.5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, fabtory unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung Dritter geltend gemacht werden.

11. Export- und Importgenehmigungen

11.1. Von fabtory gelieferte 3D-Drucker und ähnliche technische Geräte nebst Zubehör, sowie technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsgegenständen einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Auftraggeber genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferlandes. Der Auftraggeber muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft, nach US-Bestimmungen of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber den endgültigen Bestimmungsort des gelieferten Vertragsgegenstandes angibt, obliegt es dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsgegenständen durch Auftraggeber an Dritte, mit und ohne Kenntnis von fabtory, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsmäßige Beachtung dieser Bedingungen gegenüber fabtory.

12. EG Einfuhrumsatzsteuer

12.1. Soweit der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Einfuhrumsatzsteuer­identifikationsnummer an fabtory ohne gesonderte Anfrage. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anfrage die nötigen Auskünfte hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an fabtory zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere eine Bearbeitungsgebühr, die bei fabtory aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Auftraggebers zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen. Jegliche Haftung seitens fabtory aus den Folgen der Angaben des Auftraggebers zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens fabtory nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

13. Abbildungserlaubnis

13.1. Ist bei Auftragsvergabe nichts Gegenteiliges vereinbart, so ist es fabtory zum Zwecke der Eigenwerbung gestattet, Abbildungen oder Fotografien des für den Auftraggeber produzierten Produktes im Internet, in Printmedien, Prospekten oder vergleichbaren Medien darzustellen.
13.2. Auf allen Liefergegenständen kann fabtory in geeigneter Weise auf sich hinweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber dem bei Auftragserteilung widerspricht.

14. Rücktritt

14.1. Der Kunde hat, sofern er Verbraucher ist, das Recht, jederzeit bis zum Inkrafttreten des Widerrufsrechts vom Kauf zurückzutreten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Begründung für den Rücktritt ist nicht erforderlich.

15. Widerrufsrecht und Rücksendepflicht

15.1. Ist der Kunde Verbraucher, kann er die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Online-Rücksendeformular, Brief, E-Mail, Fax) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Erklärung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.

Der Widerruf ist zu richten an:
fabtory Inh. Norbert Glass Steinhof 10, 40699 Erkrath/ Deutschland
Das Online-Rücksendeformular, welches eine unkomplizierte Rückabwicklung ermöglicht, finden Sie unter www.fabtory.de/rma.

15.2. Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er fabtory insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Waren gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
15.3. Paketversandfähige Waren werden auf Wunsch des Verbrauchers von fabtory abgeholt oder sind zurückzusenden. Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung bzw. Abholung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls übernimmt fabtory im Falle eines wirksamen Widerrufes die Kosten der Rücksendung bzw. Abholung inkl. Transportversicherung.
15.4. Vertragserklärungen über Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software können nur widerrufen werden, wenn die Datenträger noch im versiegelten Zustand sind. Software, die Hardware beiliegt, darf nur entsiegelt werden, wenn die Software zur Prüfung der Hardware zwingend erforderlich ist.

16. Datenschutz

16.1. Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass seine Daten von fabtory gespeichert werden. Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG).
16.2. Der Kunde willigt darin ein, dass seine personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Geschäftszweckes von fabtory erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
16.3. Die E-Mail-Adresse des Kunden nutzt fabtory nur für Informations-Schreiben zu den Aufträgen und – sofern der Kunde nicht widerspricht – zur Kundenpflege sowie, falls vom Kunden gewünscht, für eigene Newsletter.
16.4. fabtory gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
16.5. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.

17. Erfüllungsort

17.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz von fabtory. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist.

18. Gerichtsstand

18.1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz von fabtory in Erkrath bzw. Düsseldorf.

19. Anzuwendendes Recht

19.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

fabtory Inh. Norbert Glass Steinhof 10, 40699 Erkrath

Tel. 0049 (0)211 209381-0 Fax. 0049 (0)211 209381-10 Email: info [at] fabtory [dot] de www.fabtory.de www.schnelleModelle.de www.Modelldrucker.de

fabtory ist ein Einzelunternehmen. Vertretungsberechtigter & Geschäftsführer: Norbert Glass
UST-IdNr. DE228630938
St.-Nr. 147/5105/1286
Sitz- und Gerichtsstand: Düsseldorf / ME

fabtory® ist ein eingetragener Markenname von Norbert Glass, Erkrath

Fassung vom 01.08.2015 als pdf-Dokument

© 2009-2015 fabtory Inh. Norbert Glass, Erkrath – www.3dfabtory.com

[gzd_complaints]